In der Regel verbleibt der Gewinnvortrag im Unternehmen und steht somit anschließend dem Käufer zu. Verkäufer könnten die Erwartung haben, den Gewinnvortrag zusätzlich zum Unternehmenswert vergütet zu bekommen. Diese Erwartung ist jedoch nicht haltbar. Der Gewinnvortrag ist eine reine buchhalterische Position und daher nicht kaufpreiserhöhend zu berücksichtigen. Der Käufer kann sich den Gewinnvortrag nur ausschütten, wenn genügend freie Liquidität im Unternehmen vorhanden ist. Da die freie Liquidität bei der Equity Bridge kaufpreiserhöhend berücksichtigt wird, ist eine gesonderte Betrachtung des Gewinnvortrags nicht angemessen.